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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.01.2018

IAllgemeine Bedingungen
 
1.Zustandekommen und Inhalt des Vertrags
1.1Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Für Leasing-, Miet-, Lizenz-, Wartungs- und Full-Service-Verträge gelten zusätzliche Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
1.2Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.
1.3Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluß gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstands während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Alle Mengen- Maß- Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
1.4Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
 
2.Preise und Zahlungsbedingungen
2.1Unsere Preise verstehen sich in € ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2Soweit nicht anders vereinbart sind 50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung und 50% bei Implementierung zu zahlen.
2.3Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten zwischen Vertragsabschluß und der vereinbarten Lieferzeit sich diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie, Fracht, Abgaben usw.) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann bzw. gehört der Vertrag nicht zum Betrieb seines Gewerbes, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarter Lieferzeit mehr als 4 Monate liegen.
2.4Rechnungen sind zahlbar innerhalb acht Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
2.5Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.6Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
 
3.Zustandekommen und Inhalt des Vertrags
3.1Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so können wir bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistungen einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
3.2Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit 2 Raten ganz oder teilweise im Verzug ist.
3.3Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz zur Bundesbank zu verlangen.
 
4.Eigentumsvorbehalt
4.1Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
4.2Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht weiterveräußern, zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Bei Zugriffen durch Dritte hat er uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten.
4.3Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
 
5.Lieferzeit
5.1Die Vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist Individual-Software Vertragsgegenstand, so gilt dies insbesondere auch für die vom Auftraggeber für die Systemanalyse und Programmierung beizubringenden Unterlagen und Informationen.
5.2Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
5.3Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen.
5.4Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussprerrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
 
6.Liefer- und Leistungsverzug, Unmöglichkeit
6.1Liegt eine von uns verschuldete Liefer- oder Leistungsverzögerung vor, kann der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% des Wertes des Auftragsteils, der nicht erfüllt wurde, zu verlangen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt.
6.2Im Fall der verspäteten Lieferung oder Leistung kann der Auftraggeber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. Leistung als Verzugsentschädigung fordern, der infolge Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Ausgeschlossen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, einschließlich Schadenersatzansprüche aus entgangenem Gewinn und Folgeschäden.
6.3Ziffer 6.1 und 6.2 gelten entsprechend im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung.
 
7.Lieferung, Gefahrenübergang und Entgegennahme
7.1Wir liefern nach unserer Wahl ab Werk, ab unserer Firma bzw. Geschäftsstelle unter vorläufiger Übernahme der anfallenden Kosten. Die verauslagten Kosten können wir dem Auftraggeber effektiv oder pauschal in Rechnung stellen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers den Vertragsgegenstand gegen Transportschäden zu versichern.
7.2Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig.
7.3Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
7.4Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer 9 entgegenzunehmen.
 
8.Annahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach dem Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir 20% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
 
9.Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung
9.1Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen, Leistungen und nur auf Mängel, die Lieferung oder Leistung - infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung - unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen. Unsere Gewährleistung verjährt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 6 Monate nach Lieferung bzw. Leistung.
9.2Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung unserer Aufstellbedingungen, natürliche Abnützung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch uns verschuldet sind.
9.3Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung / Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.
9.4Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistung von uns aufgehoben
9.5Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung und Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. dem Ersatz hat uns der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung bzw. den Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
9.6Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und von uns beauftragte Dritte einschließlich Schadenersatzansprüchen (vertraglich und ausservertraglich) wegen unmittelbarer Schäden (z.B. entgangenem Gewinn, ausgebliebener Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und Schäden an aufgezeichneten Daten usw.) und aus der Durchführung der Nachbesserung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
9.7Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, unsere Vorschläge, Berechnungen, Analysen usw. sollen dem Auftraggeber lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eine Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluß, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter Ziffer 9.1 bis 9.6 entsprechend. Für die Verletzung von Nebenpflichten, auch vor Vertragsabschluß (vertraglich und ausservertraglich), sind wir bzw. von uns beauftragte Dritte nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadenersatz verpflichtet. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche (6 Monate) gelten entsprechend für eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung solcher Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
 
10.Ausfuhrbestimmungen
Beim Export der von uns gelieferten Ware hat der Auftraggeber die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen zu beachten.
 
11.Beweispflicht im Schadensfall
Der Auftraggeber hat bei Schadensfall die Beweispflicht, dass dieser nicht durch eine unsachgemäße Bedienung bzw. durch Beeinflussung von Fremdprogrammen verursacht wurde.
 
12.Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftraggebers sowie unsere Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Leistungen beim Auftraggeber ist der Sitz unserer Firma bzw. unserer Geschäftsstelle. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze wird ausgeschlossen. Gerichtsstand auch für Wechsel- und Schecksachen ist nach unserer Wahl Altshausen oder der Sitz der Geschäftsstelle, innerhalb deren der Vertragsgeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
 
IIZusätzliche Bedingungen für Maschinenreparaturen
Sofern keine Vereinbarung über technischen Service (Full-Service) besteht, werden Arbeits- und Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet. Kostenvoranschläge sind für uns nur schriftlich, nur für die angeführten Arbeiten und in ihrer Höhe nur annähernd verbindlich. Beanstandungen sind innerhalb 8 Tagen nach der Reparatur schriftlich vorzubringen. Ziffer I/9.3 gilt entsprechend.
 
IIIZusätzliche Bedingungen für sonstige Dienstleistungen
Berechnet werden für sonstige Dienstleistungen (z.B. Einarbeitung, Beratung, Betreuung usw.) die im Auftrag vereinbarten Vergütungen bzw. Stundensätze. Sollten sich während der Dauer der Dienstleistungen die für die Kalkulation der Vergütung massgebenden Kostenfaktoren (Lohn usw.) ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Die Bestimmung lt. Ziffer I/2.2 gilt entsprechend. Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.
 

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